Ist die Kompetenzsicherung auf dem Zertifikat auszuweisen?
Nein. Für die ordnungsgemäß durchgeführten Kompetenzsicherungsmaßnahmen reicht ein systemischer Nachweis als Aufzeichnung der Beurteilung und fortlaufenden Prüfung.
In den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2-586-21 ist unter der betreffenden Passage zum Schulungsnachweis des Trainings der Dangerous Goods Regulations nach CBTA-Vorgaben aufgeführt, dass:
- auf dem erstmaligen Zertifikat die Bewertung des Schulungsumfanges als Datum aufzuführen ist (also die durchgeführte Training Needs Analysis, kurz: TNA) und
- im weiteren Verlauf die letzte Beurteilung (also das Assessment vor Re-Zertifizierung, das prüft, ob die zu schulende Person noch die Tätigkeit ausführt, für die sie ausgebildet ist) sowie,
- ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind.
In der besagten Ausgabe der NfL heißt es unter Punkt 2.7.1 weiter, dass als Schulungsaufzeichnungen die schriftliche Abschlussprüfung und die auszustellenden Schulungsnachweise gelten, ebenso wie die Beurteilung durch den Arbeitgeber.
Der Punkt 2.7.2 Schulungsnachweise (Zertifikate) der NfL bezieht sich auf die Nachweise für die Grund- oder Wiederholungsschulung. Also die jeweils letzte Beurteilung vor Erhalt des Zertifikats, nicht jede Beurteilung, wie z. B. diese aus jeder einzelnen Kompetenzsicherungsmaßnahme.